Hessen: Datenschutzbeauftragter erlaubt Zoom-Einsatz unter Auflagen
An hessischen Hochschulen darf Zoom weiter genutzt werden, sofern die Maßnahmen des Hessischen Modells umgesetzt werden.
Lehrveranstaltungen an hessischen Universitäten können weiterhin über die Videokonferenzsoftware Zoom abgehalten werden, sofern die Vorgaben des sogenannten Hessischen Modells eingehalten werden. Das teilte die Behörde des Landesdatenschutzbeauftragten Alexander Roßnagel mit.
Aufgrund der Coronapandemie hatte die hessische Datenschutzbehörde den Einsatz von Videokonferenzsystemen wie Zoom geduldet, auch wenn diese nicht den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprachen. Diese Duldung lief im Juli 2021 aus. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Nach diesem Schrems II genannten Urteil dürfen personenbezogene Daten nur in die USA übertragen werden, wenn sichergestellt wird, dass US-Behörden nicht auf sie zugreifen können. Dies könne ein US-Anbieter wie Zoom jedoch nicht garantieren, erklärte die hessische Datenschutzbehörde.
Die Universität Kassel hat nun mit Unterstützung der Datenschutzbehörde das Hessische Modell entwickelt, mit dem die personenbezogenen Daten der Teilnehmer an einer Zoom-Konferenz entsprechend geschützt werden sollen. Damit soll die Videokonferenzsoftware weiterhin genutzt werden können.
Für den Betrieb der Server des Videokonferenzsystems muss daher ein von Zoom unabhängiger Auftragsverarbeiter mit Servern und Sitz in der EU beauftragt werden. Alle Inhalte müssen Ende-zu-Ende-verschlüsselte werden und die Software darf ausschließlich für Lehrveranstaltungen genutzt werden. So müssen beispielsweise Einzelgespräche über andere Systeme abgewickelt werden.
Ein solches “alternatives datenschutzkonformes Videokonferenzsystem für andere Zwecke oder für Lehrpersonen, die nicht mit Zoom arbeiten wollen”, muss ohnehin von der Universität angeboten werden. Zudem müssten die Lehrkräfte sowie die Studenten ausführlich über “weiterführende, unterstützende Maßnahmen zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung” informiert werden. Insgesamt müsse ein Abfluss von personenbezogenen Daten der Studenten in die USA verhindert werden, heißt es in der Zusammenfassung des Hessischen Modells.
“Das Hessische Modell zeigt, dass es sich lohnt, konstruktiv nach Wegen zu suchen, wie durch Technikgestaltung die Vorteile bestimmter IT-Systeme genutzt werden können, ohne dass der Datenschutz auf der Strecke bleibt. Insofern ist dieses Modell auch für andere Videokonferenzsysteme ein Vorbild und kann methodisch auf viele Probleme des Datenschutzes übertragen werden”, sagte Roßnagel.
Der Beitrag Hessen: Datenschutzbeauftragter erlaubt Zoom-Einsatz unter Auflagen erschien zuerst auf Linux-Magazin.