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Urteil: LinkedIn darf Do-Not-Track-Signale nicht ignorieren

31. Oktober 2023 um 09:27

Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf „Do-Not-Track“-Signale nicht reagiert. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem eine Voreinstellung, nach der das Profil des Mitglieds auch auf anderen Webseiten und Anwendungen sichtbar ist, teilen die Verbraucherschützer mit. Bereits im vergangenen Jahr habe das Gericht den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder untersagt, lässt die vzbv wissen.

Nutzer können über ihren Browser einstellen, dass die besuchten Webseiten ein „Do-Not-Track“ (DNT)-Signal erhalten. Es übermittle den Wunsch der Nutzer, dass ihre Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden. LinkedIn hatte auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiere, teilt der vzbv mit. Das Landgericht Berlin habe sich nun der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend sei. Sie suggeriere, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten brauche, schreibt die vzbv. Das treffe aber nicht zu. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden, heißt es weiter. Und ein DNT-Signal stelle einen wirksamen Widerspruch dar.

Das Gericht untersagte LinkedIn zudem, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ zu aktivieren. Durch diese Voreinstellung sei das persönliche LinkedIn-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder sowie außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – öffentlich sichtbar gewesen, heißt es weiter. Das Gericht habe klargestellt, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfülle.

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VZBV fordert 15 Euro Schadenersatz bei langsamem Internet

16. Oktober 2023 um 09:04

Im Zuge der anstehenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle) fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) eine Anhebung der Mindestbandbreite beim Recht auf Versorgung und einen pauschalen Schadensersatz von monatlich 15 Euro bei zu langsamen Internet.

Wie die Verbraucherschützer mitteilen, hätten Bürger zwar seit fast zwei Jahren ein Recht auf Versorgung mit Breitband und dennoch blieben die Ansprüche bislang Papiertiger. Und selbst wenn man einen schnellen Internetanschluss habe, stocke und hake es häufig, da die vertraglich zugesagte Geschwindigkeit des Internetanschlusses bei Verbrauchern nicht ankommen würden.

Wenn die Diskrepanz zwischen tatsächlicher und vertraglich zugesicherter Bandbreite zu groß ist, müssten Verbraucher unkompliziert entschädigt werden, teilt der VZBV mit und schlägt einen pauschalen Schadensersatz von 15 Euro vor, der jeden Monat vom Tarifpreis abgezogen werde, bis die Diskrepanz behoben sei.

Außerdem müsse die Mindestbandbreite erhöht werden, teilt der Verband weiter mit. Derzeit hätten Nutzer Anspruch auf eine Bandbreite im Download von mindestens 10 Mbit/s und im Upload mindestens 1,7 Mbit/s bei einer Latenz von höchstens 150,0 Millisekunden. Die Bundesregierung habe eine Anhebung der Mindestbandbreite auf 15 Mbit/s im Download für Mitte 2023 zugesichert und müsse jetzt liefern, teilt die VZBV mit.

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Vernetzte Autos brauchen Verbraucherschutz

05. September 2023 um 07:59

Das Thema vernetztes Fahren steht im Mittelpunkt der diesjährigen IAA Mobility Messe „Experience Connected Mobility“ in München. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat in einer Umfrage ermittelt, dass Verbraucher ein Mitspracherecht über diese Daten einfordern.

Automatisiert fahrende Autos, Navigationsdienste oder Fahrerassistenzsysteme generieren Unmengen an Daten, teilt der vzbv mit. In einer repräsentative FORSA-Befragung hat der vzbv herausgefunden, dass die deutliche Mehrheit der Befragten es eher oder sehr wichtig findet, selbst entscheiden zu dürfen, ob und welche Daten Fahrzeughersteller (73 Prozent) sowie andere Unternehmen und Behörden (74 Prozent) verarbeiten dürfen. 78 Prozent der Befragten stufen bei der Umfrage die Weitergabe der Daten über eine neutrale und unabhängige Stelle als wichtig ein.

„Das vernetzte Fahren werde kommen. Verbraucher bräuchten Transparenz und Kontrolle über die von ihnen erzeugten Mobilitätsdaten, sagte sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. Der Umgang mit den Daten wird entscheidend dafür sein, ob sich digitale Mobilitätsdienste und -lösungen durchsetzen. Wir brauchen hier endlich Klarheit und verbraucherfreundliche Lösungen“, so Pop. Die Einbindung eines neutralen, unabhängigen Datentreuhänders könne das Vertrauen der Verbraucher in die Datennutzung stärken, teilt die Vorständin mit.

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Verbraucherschutz: Umsetzung des Kündigungsbuttons mangelhaft

07. Juli 2023 um 07:58

Seit gut einem Jahr sind Anbieter verpflichtet, auf Webseite mit kostenpflichtigen Langzeitverträgen im Angebot einen Kündigungsbutton einzurichten. Eine aktuelle Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) zeigt: Es gibt weiterhin Anbieter, die dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommen.

Die Untersuchung habe ergeben, dass bei den 2946 im Juni 2023 untersuchten Webseiten nur 42 Prozent eine gesetzeskonforme Umsetzung vorgelegen habe. Auf Seiten, die zwar einen Button enthalten, wichen Beschriftungen teilweise von der vorgegebenen Formulierung ab. Öfter war der Button auch nur eingeschränkt sichtbar am Ende der Webseite platziert.

Im Vergleich zur Erhebung aus dem November 2022 hat sich die Zahl der Webseiten mit Kündigungsbutton bei der aktuellen Überprüfung aber um 14 Prozentpunkte erhöht (von 28 auf 42 Prozent).

Bei der Untersuchung wurden knapp 3000 Anbieterwebseiten automatisiert auf die Umsetzung des Kündigungsbuttons hin untersucht. Für die automatisierte Webseitenanalyse hat der VZBV ein Python-Skript entwickelt, mit dem Anbieterwebseiten zunächst auf den möglichen Abschluss von Laufzeitverträgen hin überprüft wurden. Auf den Webseiten wurde dabei laut den Verbraucherschützern gezielt nach Elementen gesucht, die Schlüsselformulierungen beinhalteten, welche auf einen Vertragsschluss hinweisen, etwa „Vertrag abschließen“ oder „Jetzt Abo starten“.

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Klausel für Preisanpassungen bei Spotify unwirksam

12. September 2022 um 07:40

Die Preisanpassungsklausel in den Abonnementbedingungen des Musik-Streamingdienstes Spotify ist unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Das in Schweden ansässige Unternehmen hatte sich in den Nutzungsbedingungen vorbehalten, die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu erhöhen, um “die gestiegenen Gesamtkosten” für die Bereitstellung der Streamingdienste auszugleichen. Zu den Gesamtkosten zählten zum Beispiel Produktions- und Lizenzkosten, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten sah die Klausel nicht vor. Das hatte die vzbv vor das Landgericht Berlin ziehen lassen.

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Kunden durch die unausgewogenen Klausel des Streamingdienstes benachteiligt werden. Kostensenkungen seien bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kund:innen weiterzugeben, urteilte das Gericht. Dem werde die Spotify-Klausel nicht gerecht.

Das Berliner Landgericht stellte klar: Das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen, gleiche die Benachteiligung durch die Preisänderungsklausel nicht aus. Kunden hätten in der Regel kein Interesse an einer Kündigung, weil sie mit einem Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen verlieren und ihnen bei einem anderen Anbieter nicht die gleichen Inhalte zur Verfügung stehen würden. Das Unternehmen hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt.

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