Urteil: LinkedIn darf Do-Not-Track-Signale nicht ignorieren
Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf „Do-Not-Track“-Signale nicht reagiert. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem eine Voreinstellung, nach der das Profil des Mitglieds auch auf anderen Webseiten und Anwendungen sichtbar ist, teilen die Verbraucherschützer mit. Bereits im vergangenen Jahr habe das Gericht den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder untersagt, lässt die vzbv wissen.
Nutzer können über ihren Browser einstellen, dass die besuchten Webseiten ein „Do-Not-Track“ (DNT)-Signal erhalten. Es übermittle den Wunsch der Nutzer, dass ihre Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden. LinkedIn hatte auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiere, teilt der vzbv mit. Das Landgericht Berlin habe sich nun der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend sei. Sie suggeriere, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten brauche, schreibt die vzbv. Das treffe aber nicht zu. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden, heißt es weiter. Und ein DNT-Signal stelle einen wirksamen Widerspruch dar.
Das Gericht untersagte LinkedIn zudem, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ zu aktivieren. Durch diese Voreinstellung sei das persönliche LinkedIn-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder sowie außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – öffentlich sichtbar gewesen, heißt es weiter. Das Gericht habe klargestellt, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfülle.
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