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Urteil: LinkedIn darf Do-Not-Track-Signale nicht ignorieren

Das soziale Netzwerk LinkedIn darf auf seiner Webseite nicht mehr mitteilen, dass es auf „Do-Not-Track“-Signale nicht reagiert. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Das Gericht untersagte dem Unternehmen außerdem eine Voreinstellung, nach der das Profil des Mitglieds auch auf anderen Webseiten und Anwendungen sichtbar ist, teilen die Verbraucherschützer mit. Bereits im vergangenen Jahr habe das Gericht den ungebetenen Versand von E-Mails an Nichtmitglieder untersagt, lässt die vzbv wissen.

Nutzer können über ihren Browser einstellen, dass die besuchten Webseiten ein „Do-Not-Track“ (DNT)-Signal erhalten. Es übermittle den Wunsch der Nutzer, dass ihre Online-Aktivitäten nicht nachverfolgt und ausgewertet werden. LinkedIn hatte auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es auf solche DNT-Signale nicht reagiere, teilt der vzbv mit. Das Landgericht Berlin habe sich nun der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Mitteilung des Unternehmens irreführend sei. Sie suggeriere, dass die Benutzung des DNT-Signals rechtlich irrelevant sei und die Beklagte ein solches Signal nicht zu beachten brauche, schreibt die vzbv. Das treffe aber nicht zu. Das Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung persönlicher Daten könne nach der Datenschutzgrundverordnung auch per automatisierten Verfahren ausgeübt werden, heißt es weiter. Und ein DNT-Signal stelle einen wirksamen Widerspruch dar.

Das Gericht untersagte LinkedIn zudem, bei der erstmaligen Anmeldung die Funktion „Sichtbarkeit des Profils“ zu aktivieren. Durch diese Voreinstellung sei das persönliche LinkedIn-Profil ohne Zustimmung auch für Nicht-Mitglieder sowie außerhalb des Netzwerkes – etwa auf Suchmaschinen – öffentlich sichtbar gewesen, heißt es weiter. Das Gericht habe klargestellt, dass ein von vornherein aktivierter Schalter nicht die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Veröffentlichung personenbezogener Daten erfülle.

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EU-Kommission nimmt Influencer unter die Lupe

Das Influencer-Marketing habe sich zu einer tragenden Säule der digitalen Wirtschaft entwickelt und wird im Jahr 2023 voraussichtlich einen weltweiten Wert von 19,98 Milliarden Euro erreichen, teilt die EU-Kommission mit. In den kommenden Wochen werde man zusammen mit nationalen Behörden für den Verbraucherschutz Online-Postings prüfen, um Testimonials und Empfehlungen zu identifizieren, die Verbraucher in die Irre führen, heißt es weiter.

Influencer, die regelmäßig an kommerziellen Aktivitäten beteiligt sind, wie etwa Markendeals zur Werbung für Produkte oder Dienstleistungen, gelten nach dem EU-Verbraucherrecht als Gewerbetreibende, lässt die Kommission wissen. Sie seien verpflichtet, Werbung auf transparente Weise offenzulegen. Die Ergebnisse der nun geplanten Überprüfung der sozialen Medien sollen in den Fitness-Check für digitale Fairness einfließen und beurteilen helfen, ob neue Rechtsvorschriften erforderlich seien, um digitale Märkte so sicher wie Offline-Märkte zu machen.

Zudem starte die Europäische Kommission einen Influencer Legal Hub. Auf dieser Plattform könnten sich Influencer und Urheber von Inhalten über die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der fairen Geschäftspraktiken informieren. Der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders sagte: “Das Geschäft mit Influencern floriert, und viele Verbraucher – oft junge Menschen oder sogar Kinder – vertrauen ihren Empfehlungen. Dieses Geschäftsmodell bringt jedoch auch rechtliche Verpflichtungen mit sich. Auch Influencer müssen sich an faire Geschäftspraktiken halten und ihre Follower haben ein Recht auf transparente und zuverlässige Informationen. Unser Influencer Legal Hub wird eine große Hilfe für alle Akteure der Branche sein, um die Regeln zu verstehen. Ich rufe die Influencer auf, sich daran zu halten.”

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VZBV fordert 15 Euro Schadenersatz bei langsamem Internet

Im Zuge der anstehenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle) fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) eine Anhebung der Mindestbandbreite beim Recht auf Versorgung und einen pauschalen Schadensersatz von monatlich 15 Euro bei zu langsamen Internet.

Wie die Verbraucherschützer mitteilen, hätten Bürger zwar seit fast zwei Jahren ein Recht auf Versorgung mit Breitband und dennoch blieben die Ansprüche bislang Papiertiger. Und selbst wenn man einen schnellen Internetanschluss habe, stocke und hake es häufig, da die vertraglich zugesagte Geschwindigkeit des Internetanschlusses bei Verbrauchern nicht ankommen würden.

Wenn die Diskrepanz zwischen tatsächlicher und vertraglich zugesicherter Bandbreite zu groß ist, müssten Verbraucher unkompliziert entschädigt werden, teilt der VZBV mit und schlägt einen pauschalen Schadensersatz von 15 Euro vor, der jeden Monat vom Tarifpreis abgezogen werde, bis die Diskrepanz behoben sei.

Außerdem müsse die Mindestbandbreite erhöht werden, teilt der Verband weiter mit. Derzeit hätten Nutzer Anspruch auf eine Bandbreite im Download von mindestens 10 Mbit/s und im Upload mindestens 1,7 Mbit/s bei einer Latenz von höchstens 150,0 Millisekunden. Die Bundesregierung habe eine Anhebung der Mindestbandbreite auf 15 Mbit/s im Download für Mitte 2023 zugesichert und müsse jetzt liefern, teilt die VZBV mit.

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